Die förmliche Festsetzung der Sanierungsgebiete „Cadenberge Ortskern – Kernbereich“ und „Cadenberge Ortskern – Randbereiche“ bietet Ihnen als Eigentümer:innen bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen den Vorteil einer erhöhten steuerlichen Abschreibung. Hierbei wird gem. Einkommenssteuergesetz (EStG) nach zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 10f EStG) und nach vermieteten Gebäuden (§ 7h EStG) unterschieden.
Sofern Ihr Grundeigentum innerhalb der Sanierungsgebiete liegt, können Modernisierungsmaßnahmen wie folgt steuerlich geltend gemacht werden:
Die förmliche Festsetzung der Sanierungsgebiete „Cadenberge Ortskern – Kernbereich“ und „Cadenberge Ortskern – Randbereiche“ bietet Ihnen als Eigentümer*in bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen den Vorteil einer erhöhten steuerlichen Abschreibung. Hierbei wird gem. Einkommenssteuergesetz (EStG) nach zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 10f EStG) und nach vermieteten Gebäuden (§ 7h EStG) unterschieden.
Sofern Ihr Grundeigentum innerhalb der Sanierungsgebiete liegt, können Modernisierungsmaßnahmen wie folgt steuerlich geltend gemacht werden:
- Zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude (§ 10f EStG):
Über einen Zeitraum von zehn Jahren können jährlich 9 % der Modernisierungs- und Instandsetzungskosten steuerlich geltend gemacht werden. - Bei vermieteten Gebäuden (§ 7h EStG)
Hier können über die ersten acht Jahre jährlich 9 % und über die folgenden vier Jahre jährlich 7 % der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen steuerlich geltend gemacht werden.
Die Schritte zu einer erhöhten steuerlichen Abschreibung:
Schritte vor Maßnahmenbeginn:
- Bei Bedarf unverbindliche Impulsberatung durch einen Energieberater des Sanierungsmanagements
- Antragstellung mit Angeboten der durchführenden Firmen und Maßnahmenbeschreibung bei der Gemeinde
- Abschluss eines Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrages zwischen der Gemeinde und den Eigentümer:innen vor Maßnahmenbeginn
Nach Durchführung der Maßnahme:
- Vorlage der entsprechenden Rechnungen und Zahlungsnachweise zur Beantragung einer Bescheinigung gem. Bescheinigungsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Erstellung der Bescheinigung durch die Gemeinde
- Vorlage des Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrages, der Originalrechnungen und der Bescheinigung beim zuständigen Finanzamt zur Inanspruchnahme der steuerlichen Sonderabschreibung
Beispielrechnung für die steuerliche Abschreibung einer Modernisierungsmaßnahme
Die folgenden Rechnungen zeigen auf, wie viel bei dem Tausch eines Heizkessels mit Modernisierungs- und Instandsetzungskosten in Höhe von 10.000 Euro gespart werden kann. Unterschieden wird dabei zwischen den Abschreibemöglichkeiten bei einem vermieteten (§ 7h EStG) sowie bei einem selbst genutzten Gebäude (§ 10f EStG). Angenommen wird dabei ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro pro Jahr und ein Steuersatz von 25%. Zunächst wird die Steuer ohne Sonderabschreibung berechnet.

Steuer mit Sonderabschreibung
Um die Steuer mit Sonderabschreibung zu berechnen, wird vom zu versteuernden Einkommen die entsprechende Summe je nach Prozentsatz abgezogen. Bei 9% und 10.000 Euro Kosten werden vom Einkommen 900 Euro subtrahiert. Dies ist das neue jährliche Einkommen, von dem die Steuer berechnet wird.
Die Prozentzahlen, die die Steuerersparnis berechnen, sind fixe Zahlen, d. h. diese sind im Einkommenssteuergesetz festgelegt (§ 7h EStG = 8 Jahre / 9% und 4 Jahre / 7%, § 10f EStG = 10 Jahre / 9%).

Hier finden Sie die aktuelle Bescheinigungsrichtlinie des Landes Niedersachsen:
Bei Fragen und für nähere Informationen helfen wir gerne weiter!